Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daraus wird auch das sogenannte Vertrauensprinzip abgeleitet. Nach dem Vertrauensprinzip darf - solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen - darauf vertraut werden, dass sich Dritte rechtmässig verhalten. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG, vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VRV).