Eine korrekt fahrende Fahrradfahrerin hätte auch auf dem Trottoir rechtzeitig anhalten können. Nur ein Überholmanöver würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Rechtsfahrgebot des Vortrittsberechtigten rechtfertigen. Vorliegend sei die Strasse jedoch weit und breit leer gewesen, so dass die Fahrradfahrerin keinen Anlass gehabt habe ihr Fahrrad nicht am rechten Fahrbahnrand zu lenken. Die Vorinstanz habe dargelegt, dass an der fraglichen Stelle aufgrund des abwärts der Strasse folgenden und nicht einsehbaren Verzweigungsbereichs nicht mit schnell fahrenden Fahrrädern am linken Strassenrand zu rechnen gewesen sei.