Seite 18 che das Trottoir benützen müssten, den Fussgängern und fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt lassen müssten, gelte ebenfalls für Fahrradfahrer, weshalb diese mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssten. Zusätzlich gelte das Sichtfahrgebot auch für Fahrradfahrer. Aufgrund dessen müsse nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Fahrrades auf dem Trottoir gerechnet werden. Eine korrekt fahrende Fahrradfahrerin hätte auch auf dem Trottoir rechtzeitig anhalten können.