Soweit voraus könne der bewegte Lieferwagen also nicht sichtbar gewesen sein. Es sei auch hier willkürlich, der Fahrradfahrerin vorzuwerfen, dass die Kollision zu einem sehr grossen Teil ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben sei. 2.5.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum subjektiven Tatbestand Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, es sei mit der Vorinstanz von einem genügenden Sichtbereich auszugehen, so dass sich der Beschuldigte gefahrlos rückwärts ohne Hilfsperson in den Verkehr habe eingliedern dürfen. Dass Fahrzeugführer, wel-