Im Entscheid O1S 19 11 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden sei festgehalten worden, dass die Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass sich ihr von rechts auf dem Gehweg ein vortrittsberechtigter Trottinett- oder Skateboardfahrer oder ein Jogger in raschem Tempo nähere. Damit habe der Beschuldigte vorliegend auch rechnen müssen. Wie man anlässlich der Berufungsverhandlung gehört habe, habe es auch Schulkinder gehabt, die unterwegs gewesen seien. Nur weil das Mädchen keinen Grund gehabt habe, links zu fahren, heisse dies nicht, dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen.