Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und auch heute an Schranken sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass die Sicht durch die Hecke eingeschränkt gewesen sei. Er habe aber darauf vertraut, dass die andern schon schauen würden, anstatt gesetzeskonform (Art. 15 Abs. 3 VRV) eine Hilfsperson beizuziehen. Laut Lehre und Rechtsprechung sei den anderen Strassenbenützern das Vortrittsrecht auf der gesamten Verkehrsfläche zuzugestehen. Zudem verlange das Bundesgericht nicht, dass das Vortrittsrecht abgetreten werde oder dass die Berechtigten Vollbremsungen machen müssten. Im Entscheid O1S 19 11 des Obergerichts