2.5.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum subjektiven Tatbestand Die Berufungsklägerin macht geltend, der Vertrauensgrundsatz werde unter anderem dann eingeschränkt, wenn sich der Verkehrsteilnehmer selber falsch bzw. gesetzeswidrig verhalte. Genau das habe der Beschuldigte mit einem dermassen hohen Verschulden gemacht, dass das widerrechtliche Verhalten des Mädchens die adäquate Kausalkette bei weitem nicht zu sprengen vermöge. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und auch heute an Schranken sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass die Sicht durch die Hecke eingeschränkt gewesen sei.