Ein Fahrzeugführer, welcher sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, dürfe darauf vertrauen, dass auch der Vortrittsberechtigte aufmerksam sei und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse. Für Fahrzeuge, die auf der Strasse von oben herangenaht seien und auch für Fussgänger, sei das Fahrzeug des Beschuldigten schon von weitem sichtbar gewesen. Dass die Fahrradfahrerin trotzdem mit dem nahezu stehenden Fahrzeug kollidiert sei, sei deshalb zu einem sehr grossen Teil ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Angesichts des verkehrsregelwidrigen Verhaltens des Opfers trete deshalb vorliegend das Verhalten des