Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschuldigte deshalb nicht damit rechnen müssen, dass an der Unfallstelle eine Fahrradfahrerin mit hoher Geschwindigkeit auf dem Trottoir fahre. Die Fahrt auf dem Trottoir sei äusserst gefährlich und unvernünftig gewesen und als derart aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Ein Fahrzeugführer, welcher sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, dürfe darauf vertrauen, dass auch der Vortrittsberechtigte aufmerksam sei und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse.