Nachfolgend sei zu prüfen, ob in concreto entsprechende aussergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten. Weshalb die Fahrradfahrerin am linken Fahrbahnrand gefahren sein könnte, sei nicht geklärt. Es gebe keine plausible Erklärung dafür. Das aussergewöhnlich unvernünftige und äusserst gefährliche Verhalten des Opfers führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Fahrradfahrerin auf dem Trottoir unterwegs gewesen sei, komme man zum selben Ergebnis: Das Trottoir sei, wie bereits ausgeführt, den Fussgängern sowie den fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten (Art.