Zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sei zu sagen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs sei deshalb nur dann zu bejahen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler hinzutreten würden, mit denen schlechterdings nicht habe gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen würden, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen würden.