Seite 16 verhaltende Verkehrsteilnehmer hätten trotzdem rechtzeitig erkannt werden können. Die Fahrradfahrerin sei aber mit hoher Geschwindigkeit und auf der falschen Strassenseite oder auf dem Trottoir gefahren, so dass der Beschuldigte sie bis zum Aufprall nicht wahrgenommen habe und sie auch nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Der Beschuldigte habe deshalb auch nicht zu einer besonderen Vorsicht i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen sein können. Zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sei zu sagen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne.