2.4.2 Beurteilung objektiver Tatbestand Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass E. gegenüber dem Beschuldigten vortrittsberechtigt war, unabhängig davon, ob sie am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir fuhr. Korrekt ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschuldigte E. behinderte und dass damit der objektive Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 36 Abs. 4 SVG erfüllt ist. Dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten und es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen E. 2.4.1 und 2.4.3 verwiesen werden.