Dass sich ein Fahrzeuglenker an der betreffenden Stelle generell nicht gefahrlos rückwärts in den Verkehr eingliedern könne, ohne eine Hilfsperson beizuziehen, sei damit zu verneinen. Indem das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der herannahenden Fahrradfahrerin zusammengeprallt sei, habe der Beschuldigte die Fahrradfahrerin ohne Zweifel an der Weiterfahrt behindert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG erfüllt (act. B 2, S. 10 ff.).