In dem Moment, als das hintere Ende des Fahrzeugs den Strassenrand erreicht habe, habe die Strasse so weit eingesehen werden können, dass korrekt herannahende Fahrzeuge früh genug hätten erkannt werden können, um sie durch das Fahrmanöver nicht zu behindern. Dass sich ein Fahrzeuglenker an der betreffenden Stelle generell nicht gefahrlos rückwärts in den Verkehr eingliedern könne, ohne eine Hilfsperson beizuziehen, sei damit zu verneinen.