diese Tatsache wäre aber in Bezug auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu berücksichtigen). Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Hilfsperson habe sich beim Augenschein gezeigt, dass bei Beginn des Fahrmanövers die Sicht auf das Trottoir ausreichend gewesen sei, um allfällige Benutzer - die weniger schnell unterwegs seien als Strassenbenützer - nicht zu behindern. In dem Moment, als das hintere Ende des Fahrzeugs den Strassenrand erreicht habe, habe die Strasse so weit eingesehen werden können, dass korrekt herannahende Fahrzeuge früh genug hätten erkannt werden können, um sie durch das Fahrmanöver nicht zu behindern.