Seite 15 2.4 Rechtliche Beurteilung: Objektiver Tatbestand 2.4.1 Entscheid der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand Die Vorinstanz führte zum objektiven Tatbestand im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei vorliegend auch gegenüber den Benützern des Trottoirs vortrittsbelastet gewesen (dass die Fahrradfahrerin nicht zur Benutzung des Trottoirs befugt gewesen wäre, ändere daran nichts; diese Tatsache wäre aber in Bezug auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu berücksichtigen).