Der Beschuldigte hat folglich die von ihm erwähnte, korrekt rechts fahrende Schülergruppe vor dem Beginn des Manövers aus dem Parkfeld erstmals und von sich aus im zweitinstanzlichen Verfahren erwähnt. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Aussage. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass nach der Kollision verkehrswidrig links fahrende Schüler mit ihren Fahrrädern unterwegs waren. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Beginn des Rückwärtsfahrens keine auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite fahrende Fahrradfahrer wahrgenommen hatte.