Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin Die mutmasslich gefahrene Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt ist unbekannt. Doch die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.3.3 ihres Urteils überzeugen und werden vom Obergericht geteilt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Demzufolge ist aufgrund des lauten Knalls und der Endstellung des Mädchens einige Meter weiter eindeutig von einer hohen Geschwindigkeit der abwärts fahrenden Fahrradfahrerin im Unfallzeitpunkt auszugehen.