B 13, S. 7). Der Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten in den beiden Gerichtsverfahren zu denjenigen am Unfallort ist augenfällig. Somit ist auf die "Aussage der ersten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a), abzustellen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erst nach dem "Chlapf", verursacht durch die Kollision, gesehen hat und somit zur Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin keine Aussage machen kann.