Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte dagegen, er habe das Mädchen ab jenem Zeitpunkt gesehen, an welchem es hinter der Hecke hervorgekommen sei (act. B 4/13, S. 2). Er habe einen Seitenblick nach oben gemacht und in diesem Moment habe er sie nach vorne schiessen sehen (act. B 4/13, S. 3). Vor Obergericht bestätigte er dies, indem er erklärte, den Moment, als sie hinter der Hecke hervorgekommen sei, den habe man schon noch gesehen (act. B 13, S. 5). Das sei nur eine ganz kurze Sequenz gewesen (act. B 13, S. 5). Das seien Minisekunden gewesen, wenn jemand so schnell komme (act. B 13, S. 7).