Demzufolge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin möglich. Es trifft zu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei angegeben hatte, er habe einen Knall gehört, gebremst und ein Fahrrad und ein Mädchen über die Strasse fliegen sehen (act. B 4/1.1, S. 4, B 4/1.3). Bestätigt wird diese Schilderung durch die Aussage der Auskunftsperson H. (act. B 4/1.4): "So wie ich es nachempfinde, fuhr B. langsam zurück, es gab einen Knall, dann hielt er an." Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte dagegen, er habe das Mädchen ab jenem Zeitpunkt gesehen, an welchem es hinter der Hecke hervorgekommen sei (act.