Seite 13 Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte die Fahrradfahrerin erstmals gesehen hatte Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte sei, im Gegensatz zu seinen Aussagen vor Kantons- und Obergericht, bei seiner ersten Aussage zu behaften, die Fahrradfahrerin erst nach der Kollision ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Demzufolge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin möglich.