Jedoch spricht der Umstand, dass das Mädchen sowie das Fahrrad einige Meter weiter unten zum Stillstand kamen (bezüglich Fahrrad: vgl. Aussage der Auskunftsperson [...], wonach das Fahrrad rechts vom Mädchen lag, act. B 4/1.5), für eine Kollision mit dem Fahrzeugheck. Ob der Kollisionspunkt der am weitesten hinausragende Heckteil war, was zu vermuten ist, kann offenbleiben. Wäre die Fahrradfahrerin dagegen frontal in die Seite des Lieferwagens gefahren, wäre das Fahrrad dort liegen geblieben und hätte wohl zu erheblichen Beschädigungen an beiden Fahrzeugen geführt.