Beide Beifahrer des Beschuldigten bestätigen ausdrücklich, dass die Rekonstruktion des abgestellten Lieferwagens im Kollisionszeitpunkt stimme (act. B 4/1.4, B 4/1.5). Dagegen findet die an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte müsse mit der Reaktionszeit zusammen das Trottoir überquert haben, da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren, keine Grundlage in den Akten. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit der im Fotodossier dargestellten Unfallendlage des Lieferwagens auszugehen.