vgl. dazu untenstehendes Foto 4), sowie dass die Sicht zum Ende des Manövers besser und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu untenstehendes Foto 5). Zwar bemängeln die Verteidigerin und der Beschuldigte auch in diesem Punkt die fehlende Vermessung durch die Polizei und durch die Vorinstanz am Augenschein, bezeichnen jedoch die 6 Meter Einsehbarkeit der Vorinstanz nicht ausdrücklich als unrichtig. So sprach der Beschuldigte an Schranken des Obergerichts auf die Frage nach der Einsehbarkeit selbst von "schon ein paar Meter" (act. B 13, S. 6).