Vor Obergericht grundsätzlich nicht bestritten ist auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts aufgrund des vor der Verhandlung durchgeführten Augenscheins davon ausging, dass für den Beschuldigten das Trottoir zu Beginn des Rückfahrmanövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar gewesen seien (act. B 2 E. 2.3.1 vgl. dazu untenstehendes Foto 4), sowie dass die Sicht zum Ende des Manövers besser und ein längerer Abschnitt der Strasse einsehbar war (vgl. dazu untenstehendes Foto 5).