Seite 11 kontrollierte. Das Wetter war zu diesem Zeitpunkt schön und trocken (act. B 4/1.4., B 4/1.5, B 4/1.1, act. B 2 E.2.2). Ferner gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass das knapp 12-jährige Mädchen vor der Kollision nicht ordnungsgemäss auf der rechten Fahrbahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem auf der rechten Seite befindlichen Trottoir unterwegs war (act. B 2 E. 2.2).