Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2). Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass die Gerichte, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen haben (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht.