Seite 10 gend erhoben worden, weshalb in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigen Sachverhaltsvariante auszugehen sei. Auch der Augenschein des Kantonsgerichts sei ohne irgendein Messgerät durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe nicht mit einem Fahrrad auf dem Trottoir rechnen müssen, da an der fraglichen Stelle keine Notwendigkeit für die Fahrradfahrerin bestanden habe, anstatt auf der Strasse auf dem Trottoir zu fahren. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe es ausser den Unfallbeteiligten keine weiteren Fahrradfahrer und auch keine Autofahrer auf der Strasse gehabt.