2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten zum Sachverhalt Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Unfallstelle sei von der Polizei nicht vermessen und auch keine Spuren gesichert worden. Konkrete Angaben zum einsehbaren Bereich, der Höhe der Hecke und der Sitzposition des Beschuldigten würden im Polizeirapporte genauso fehlen wie eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs und der Unfallendlagen der Beteiligten. Für den einzusehenden Bereich sei die Augenhöhe und damit die Länge des Oberkörpers des Fahrers/Aufnehmenden massgebend. Diese sei nicht vermerkt und entsprechend unbekannt. Dies lasse keine Rückschlüsse auf die konkrete Sicht des Beschuldigten zu.