Der Beschuldigte habe die Fahrradfahrerin gemäss eigener Aussage (Ermittlungsverfahren) und Stellungnahmen seiner Verteidigerin während seines Manövers nicht gesehen - trotz erhöhter Sitzposition und Doppelspiegel. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts anlässlich des Augenscheins habe die Sichtweite nach oben zu Beginn des Rückfahrmanövers des Beschuldigten ca. 6 Meter betragen.