Diese stehe zudem im Widerspruch mit der Aussage anlässlich des Augenscheins, nicht zu wissen, mit welchem Fahrzeugteil er die Fahrradfahrerin erfasst habe. Der Beschuldigte sei bei seiner ersten Aussage zu behaften, demzufolge seien auch keine Angaben über die Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin möglich. Folge das Gericht jedoch betreffend der ersten Sichtung des Mädchens der zweiten Aussage, müsse er mit der Reaktionszeit zusammen das Trottoir überquert haben, da er ja gesagt habe, er sei 1 1/2 oder 2 Meter zurückgefahren, als er das Mädchen gesehen habe. Eine wahrscheinliche Variante, welche die Unfall-