2.3.2 Vorbringen der Berufungsklägerin zum Sachverhalt Die Berufungsklägerin führt aus, der Beschuldigte habe sich im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren konstant geäussert, die Fahrradfahrerin erst nach der Kollision ("Chlapf") wahrgenommen zu haben. Bei der Aussage vor Kantonsgericht sowie auch vor Schranken des Obergerichts, die Fahrradfahrerin und deren horrendes Tempo (40 km/h) während des Rückfahrmanövers wahrgenommen zu haben, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Diese stehe zudem im Widerspruch mit der Aussage anlässlich des Augenscheins, nicht zu wissen, mit welchem Fahrzeugteil er die Fahrradfahrerin erfasst habe.