B 2, S. 8). Die Frage, ob die Fahrradfahrerin auf dem Trottoir oder der linken Strassenseite unterwegs gewesen sei, als es zum Unfall gekommen sei, sei ungeklärt und anhand der nachgestellten Unfallendlage des Fahrzeugs nicht erkennbar (act. B 2, S. 9). Die Fahrradfahrerin liege verhältnismässig weit nach unten und auf die rechte Strassenseite versetzt von der Unfallstelle entfernt. Gehe man also davon aus, dass der Beschuldigte sehr langsam rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei, müsse die Heftigkeit des Aufpralls von der hohen Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin herrühren.