2.3. Sachverhaltswürdigung 2.3.1 Entscheid der Vorinstanz zum Sachverhalt Die Vorinstanz kam bezüglich der Sichtweite nach links zum Schluss, dass sich anhand des Augenscheins herausgestellt habe, dass das Trottoir zu Beginn des Manövers auf der linken Seite (nach oben) etwa 6 Meter und der linke Strassenrand etwas weiter einsehbar gewesen sei. Ob das Manöver ohne Beizug einer Hilfsperson rechtmässig gewesen sei, stelle eine Rechtsfrage dar und sei daher an anderer Stelle zu beurteilen (act. B 2, S. 8).