Aus dessen Wortlaut ergibt sich, dass sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Aus der Begründung im Strafbefehl, wo von pflichtwidrigem Verhalten und mangelnder Aufmerksamkeit die Rede ist, folgt eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft von fahrlässiger Tatbegehung ausgeht, die Begründung Seite 8 enthält dagegen nichts, das auf Vorsatz hinweist. Dass Art. 100 SVG im Strafbefehl bei den anwendbaren Bestimmungen nicht explizit aufgeführt wird, stellt deshalb keine Verletzung des Anklageprinzips dar.