Zurückzuweisen ist der Einwand der Verteidigerin, mangels Angaben zum subjektiven Tatbestand sei vorsätzliche Begehung anzunehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG (SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, wenn es im SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl mangelnde Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG. Aus dessen Wortlaut ergibt sich, dass sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Tatbegehung strafbar ist.