Auch an Schranken des Obergerichts brachte die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte auf oder Hinweise für mangelnde Aufmerksamkeit vor. Somit bleibt es mangels entsprechender Konkretisierung, weshalb das Fahrmanöver rückwärts aus dem Parkplatz heraus hätte sorgfaltswidrig ausgeführt worden sein sollen, beim Vorwurf, dass - wohl wegen der erschwerten örtlichen Gegebenheiten, im Wesentlichen die Hecke oben links - eine Hilfsperson hätte beigezogen werden müssen. Im Übrigen hat der Staatsanwalt bei der Befragung des Beschuldigten vor Obergericht selbst angemerkt, er verneine nicht, dass der Beschuldigte jederzeit bereit zum Bremsen gewesen sei (act.