Etwa die Feststellung in der Berufungserklärung, der Beschuldigte habe trotz erhöhter Sitzposition und Doppelspiegel die Fahrradfahrerin nicht gesehen (act. B 1, S. 4), stellt keine Konkretisierung eines möglichen Verstosses des Beschuldigten gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren dar, sondern schliesst einzig vom Unfallereignis auf ein Fehlverhalten des Fahrers. Auch an Schranken des Obergerichts brachte die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte auf oder Hinweise für mangelnde Aufmerksamkeit vor.