In Widerspruch zum Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl führt die Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung aus, der Beschuldigte habe sich wegen mangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren schuldig gemacht, und zwar unabhängig davon, ob man zum Schluss komme, es wäre eine Hilfsperson beizuziehen gewesen (act. B 1, S. 4). Unausgesprochen bleibt allerdings, worin genau die behauptete Sorgfaltswidrigkeit bestanden haben soll. Etwa die Feststellung in der Berufungserklärung, der Beschuldigte habe trotz erhöhter Sitzposition und Doppelspiegel die Fahrradfahrerin nicht gesehen (act.