Weiter hätte er eine Hilfsperson beiziehen müssen. Warum er dies hätte tun sollen und worin die mangelnde Aufmerksamkeit gelegen haben solle, gehe weder aus dem Anklagesachverhalt noch aus den für anwendbar erklärten Gesetzesbestimmungen hervor. Eine Sichtbehinderung durch die Hecke sei nicht geltend gemacht worden. Es sei vielmehr dargelegt worden, dass auf dem Trottoir immer mit Fahrrädern zu rechnen sei. Zum subjektiven Tatbestand würden jegliche Angaben fehlen, was mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar sei. Art. 100 SVG werde nicht aufgeführt, so dass anzunehmen sei, dass von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen worden sei.