Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts werde ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer (Beschuldigter) auch wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt, wenn sich der Vortrittsberechtigte (in casu: Radfahrerin) pflichtwidrig verhalte. Es sei offensichtlich, dass das langsame Rückwärtsfahren für sich zu wenig geeignet gewesen sei, um einen Zusammenstoss mit einer Fahrradfahrerin, mit der auf einem Trottoir immer zu rechnen sei, zu vermeiden. Vorliegend hätte sich der Beizug einer Hilfsperson (Beifahrer) förmlich aufgedrängt.