Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (BGE 147 IV 127 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.1 ff.). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2). Vorliegend sind nicht ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), sondern der zu beurteilende Sachverhalt ist ebenfalls strittig.