Seite 5 1.4 Antrag auf schriftliches Verfahren Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungserklärung ein schriftliches Verfahren (act. B 1, S. 2). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art.