1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2021 zugestellt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.3 Rechtsmittellegitimation Der Beschuldigte ist mit Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2021 freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Folglich ist sie zur Einreichung der Berufung legitimiert.