b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. November 2021 (act. B 5) wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen, wovon dieser keinen Gebrauch machte. c) Die Parteien wurden am 3. Januar 2023 zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. März 2023 vorgeladen (act. B 8). E. Berufungsverhandlung Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. März 2023 in Anwesenheit der Berufungsklägerin, vertreten durch Staatsanwalt A., sowie des Berufungsbeklagten und seiner