Soweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 3. August 2021, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 19. Oktober 2021 erfolgte (act. B 4/24.2), erklärte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 4. November 2021 die Berufung beim Obergericht (act. B 1).