C. Entscheid der Vorinstanz Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts entschied mit Urteil vom 3. August 2021 (SE2 21 9) folgendes: "1. B. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG (begangen am 22. September 2020) freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung und CHF 450.00 Gerichtsgebühr, insgesamt CHF 1'010.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'296.00 aus der Staatskasse zugesprochen."