bb) im Berufungsverfahren (an Schranken): 1. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Schranken seien den aufgelaufenen Kosten CHF 500.00 hinzuzufügen. 3. Von einer Entschädigung sei abzusehen. b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken): 1. Der Strafbefehl vom 8. April 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.